Die DIN-Norm 14676 ist über den Beuth Verlag Berlin erhältlich.
Die Anwendungsnorm, DIN 14676 regelt auf nationaler Ebene, Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern.
Diese
Norm gilt für private Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher
Nutzung und richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden
und Sachverständigen, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern,
Planer, Hauseigentümer und Bewohner.
Einsatz:
Der Einsatz von Rauchwarnmeldern dient
der frühzeitigen Warnung von Personen vor Brand und Brandrauch, damit im
Gefahrenfall angepasst reagiert werden kann. Sie bieten jedoch keinen
Schutz vor Sachschäden, wenn keine Personen anwesend sind.
Anwendungsbereich:
Rauchmelder im Sinne dieser
Norm können als Einzelrauchmelder, miteinander vernetzt oder an einer
Gefahrenmeldeanlage betrieben werden.
Die Alarmierung im Gefahrenfall
erfolgt entweder am alarmgebenen Rauchwarnmelder selbst und ggf. an die
mit ihm vernetzten Rauchwarnmeldern oder an einer zentralen Stelle
(Gefahrenmeldeanlage). Weitere Alarmierungsmittel, sei es optisch oder
durch Vibrationsmeldungen, sind zulässig.
Das Anschließen von Rauchwarnmelder auf eine Brandmeldeanlage ist nicht gestattet. Hier gelten gesonderte DIN Vorschriften.
Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung:
Zum Beispiel: Pensionen mit weniger als 12 Gastbetten, Containerräume, Hütten, Gartenlauben, Freizeitunterkünfte.
Planung/ Einbau:
Es dürfen nur Rauchwarnmelder installiert werden, die der DIN EN 14604 entsprechen. (Europäische Gerätenorm)
Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass sie vom Brandrauch bereits
in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt werden. Rauchmelder sollten
über eine manuelle Rückstellmöglichkeit für den akustischen Alarm
verfügen. Beim Einsatz von 230 V Rauchwarnmeldern müssen diese über eine
Notstromversorgung, wie Batterie oder Akkumulator, verfügen.
Überwachungsbereich 60 qm:
Bei einer Raumfläche
von 60 qm ist üblicherweise ein Rauchwarnmelder zu installieren,
ansonsten sind weitere Rauchwarnmelder erforderlich.
Anforderungen an die Überwachung:
Bei der
Mindestausstattung sind insbesondere Kinderzimmer, Schlafbereiche und
Flure mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Bei offenen Verbindungen mit
mehreren Geschossen ist auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu
installieren.
Hinweis:
Generell empfehlenswert ist die
Installation von Rauchwarnmeldern in allen Räumen einer Wohnung / eines
Wohnhauses. Einzige Ausnahme bilden die Küche und das Bad, da dort z.B.
durch Wasserdämpfe Täuschungsalarme ausgelöst werden können.
Installation:
Rauchwarnmelder müssen mittig an
der Zimmerdecke, mindestens 50 cm von der Wand weg, angebracht werden.
Bei Räumen mit deckenhohen Teilwänden oder Möblierungen sollten
zusätzlich in jedem Raumteil mit einem Rauchwarnmelder überwacht werden.
Die Anbringung in Fluren und Gängen sowie in zuggefährdeter Umgebung
ist festgelegt.
Vernetzung von Rauchwarnmeldern:
Wenn der
alarmgebende Rauchwarnmelder zusätzlich an einem anderen Ort eine
Warnung geben soll, müssen vernetzungsfähige Rauchwarnmelder eingesetzt
und verbunden werden. Wird die Warnung an einer zentralen Stelle
vorgenommen, ist vorzugsweise eine Zentrale einer Gefahrenmeldeanlage
nach DIN V VDE 0826-1 zu installieren.
Funktionsfähigkeit von Rauchwarnmeldern:
Um die
Funktionssicherheit des Rauchwarnmelders sicherzustellen, darf er nicht
überstrichen oder verdeckt werden. Bei Renovierungsarbeiten sollte der
Melder abgedeckt werden.
Einmal jährlich - Wartung und Instandhaltung:
Der
Rauchwarnmelder muss entsprechend der Bedienungsanleitung, jedoch
mindestens einmal jährlich einer Funktionskontrolle unterzogen werden.
Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob Raucheintrittsöffnungen frei sind oder
der Melder beschädigt ist. Mittels Prüftaste wird probeweise ein Alarm
ausgelöst. Bei einem Fehlverhalten ist die Batterie zu ersetzen. Ist der
Rauchwarnmelder nach einem Batteriewechsel nicht funktionsfähig, muss
dieser ersetzt werden. Bei 230 V Rauchwarnmeldern sind diese
Überprüfungen mit und ohne 230 V Netz durchzuführen. Wird dennoch die
optische Individualanzeige und der akustische Alarm nicht aktiviert, so
muss der Rauchwarnmelder ersetzt werden.
Batterie- und Akkumulatorwechsel:
Die Batterie
sollte im Rauchwarnmelder einmal jährlich oder nach Herstellerangaben
ausgewechselt werden, spätestens jedoch bei akustischer Signalisierung
des notwendigen Batteriewechsels. 230 V Rauchwarnmelder können auch mit
einem Akkumulator ausgerüstet sein. Diese müssen spätestens nach vier
Jahren ausgetauscht werden.