Die nach der Bauproduktenrichtlinie harmonisierte Produktnorm DIN EN
14604, wurde am 08. Juni 2006 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Seitdem
durften nur noch Rauchwarnmelder mit CE-Kennzeichen entsprechend dem
Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeichnung ohne
weitere Angaben war bis zum 01.08.08 erlaubt. Heute dürfen nur noch
Rauchwarnmelder in den Verkehr gebracht werden, die über eine
vollständige Kennzeichnung gemäß dem Bauproduktengesetz verfügen. Dazu
zählen: Name des Herstellers, Produktbezeichnung, Zertifizierungsnummer
(CPD) und das CE-Logo. Das CE-Zeichen ist eine gesetzliche
Kennzeichnung.
Mit dem CE-Zeichen bestätigt der Hersteller die Konformität mit den
jeweiligen EG-Richtlinien über das Inverkehrbringen von Produkten
innerhalb der Europäischen Union. Mit dem CE-Zeichen sichert der
Hersteller/Vertreiber zu, dass sein Produkt allen EG-Richtlinien
entspricht, in deren Geltungsbereich dieses Produkt fällt.
Die Bauproduktenrichtlinie (BPR) (Quelle: VdS)
Die BPR legt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte
fest, zu denen auch die Komponenten für Brandschutzanlagen in Gebäuden
zählen. Weiterhin legt die BPR die Bedingungen zum Führen der
CE-Kennzeichnung fest. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales
deutsches Recht ist mit dem Bauproduktengesetz (BauPG) erfolgt.
CE-Kennzeichnung gemäß BPR für Produkte der Brandschutztechnik (Quelle: VdS)
Für Produkte der Brandschutztechnik sind die Technischen
Spezifikationen in der Regel harmonisierte Europäische Normen (hEN), die
von CEN erarbeitet werden und in einem sogenannten
Harmonisierungsprozess als Grundlage für die CE-Kennzeichnung verankert
werden.
Wird eine hEN mit der entsprechenden Übergangsfrist für die
CE-Kennzeichnung im Europäischen Amtsblatt bekannt gemacht, so bedeutet
dies, dass die entsprechenden Bauteile ab dem Beginn der Übergangsfrist
mit ‚CE‘ gekennzeichnet werden dürfen, sofern Sie der entsprechenden hEN
entsprechen, und dass die entsprechenden Bauteile ab dem Ende der
Übergangsfrist der entsprechenden hEN entsprechen und mit ‚CE‘
gekennzeichnet werden müssen.
Konkret heißt das für den deutschen
Markt: Es dürfen ab dem 01.08.2008 nur noch Rauchwarnmelder mit einem
CE-Zeichen und einer sogenannten CPD-Nummer in den Verkehr gebracht
werden.
In Bundesländern in denen bereits eine Rauchmelderpflicht besteht,
kann die Ausstattungspflicht somit formal ordnungsgemäß erfüllt werden.
Das bedeutet: In Bundesländern mit der gesetzlichen Rauchmelderpflicht
besteht die Möglichkeit, innerhalb der von der LBO festgelegten
Übergangsfrist, die Rauchmelder mit der einfachen CE-Kennzeichnung gegen
korrekte Rauchwarnmelder mit bauproduktenrechtlich korrekte
CE-Kennzeichnung auszutauschen.